Vereinssatzung

– gültig seit Eintrag des Vereins ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Rheinberg am 30. Juli 2007

  • Letzte Aktualisierung: 18.06.2023
  • 1) Änderung VdPh WEst e.V.
  • 2) neuer Absatz 4 in §3. Mitgliedschaft zur passiven Mitgliedschaft

Satzung des Briefmarken- und Münzsammlerverein Kamp-Lintfort von 1964 e.V.
 
§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
Der Verein führt den Namen „Briefmarken- und Münzsammlerverein Kamp-Lintfort von 1964 e.V.“ und ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
 
Der Verein hat seinen Sitz in Kamp-Lintfort.
 
Der Verein ist Mitglied im Verband der Philatelisten West e.V. (VdPh West e.V.) und somit gleichzeitig im Bund Deutscher Philatelisten e.V. (BDPh e.V.).
 
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
§ 2. Zweck und Aufgabe des Vereins
 
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Interessen und dient der Förderung internationaler Gesinnung auf allen Gebieten der Philatelie und der Numismatik. Dabei ist der Verein selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
 
Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und politisch und religiös neutral. Er sieht seinen Zweck in der Förderung eines Völker verbindenden Hobbys, der Philatelie und Numismatik, und erhebt den kulturellen und sozialen Anspruch, diese Hobbys einem möglichst großen Teil der Bevölkerung nahe zu bringen.
 
Diese Zielsetzung erreicht der Verein insbesondere durch….
 
den freiwilligen Zusammenschluss von interessierten Philatelisten und Numismatikern,
die Vertretung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Dritten,
die Durchführung von Zusammenkünften im philatelistischen und numismatischen Sinne,
die Durchführung von Großtauschtagen und Ausstellungen,
die Förderung des Vereinslebens durch gemeinsame Unternehmen,
die Förderung der Jugendarbeit.
 
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 3. Mitgliedschaft
 
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich mit den Zielen des Ver­eins einverstanden erklärt.
 
Über die Annahme des schriftlichen Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand.
 
Besonders verdiente Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern gewählt werden.
Es ist eine passive oder aktive Mitgliedschaft möglich. Bei einer aktiven Mitgliedschaft wird das Mitglied in den genannten Verbänden unter §1 Absatz 3 angemeldet. Bei einer passiven Mitgliedschaft erfolgt keine Anmeldung in den genannten Verbänden unter §1 Absatz 3.
Mitglieder, die im geschäftsführenden Vorstand tätig sind (siehe §7 Absatz 2), müssen die aktive Mitgliedschaft besitzen, da diese den Verbänden unter §1 Absatz 3 gemeldet werden müssen.
 
§ 4. Ende der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft endet:
 
durch Tod,
durch Kündigung des Mitgliedes durch eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden
unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres.
durch Ausschluss seitens des Vorstandes bei großen Verstößen gegen die Belange des
Vereins.
aus sonstigen wichtigen Gründen  im Sinne des BGB.
bei fortgesetztem Beitragsrückstand (die Beiträge müssen bis spätestens drei Monate
nach Jahresende entrichtet werden).
 
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rückäußerung zu geben. Dem Mit­glied steht es zu, gegen den Ausschluß seitens des Vorstandes, an einem von der Mitglieder­versammlung gewählten Schiedsgericht Berufung einzulegen. Das Schiedsgericht entschei­det endgültig.
 
Bei schuldhaftem Beitragsrückstand stellt der Verein seine Leistungen an das Mitglied ein.
 
§ 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
Rechte: Teilnahme an allen Ausstellungen und Veranstaltungen des Vereins, Benutzung aller vom Verein für die Mitglieder geschaffenen Einrichtungen.
 
Pflichten: Jedes Mitglied ist zur Entrichtung des von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Monatsbeitrages und etwaiger besonderer Umlagen verpflichtet. Ferner ist jedes Mitglied verpflich­tet, den Verein mit Rat und Tat nach Kräften zu unterstützen. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Die anteiligen Beiträge für die Verbände übernimmt der Ver­ein.
 
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Bei­trägen, sowie auf das ganze oder auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
 
§ 6. Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind…
 
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung.
 
Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
 

§ 7. Der Vorstand
 
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
 
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 des BGB besteht aus:
 
dem 1. Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer.
dem Schatzmeister (Kassenwart)
 
Jedes dieser Vorstandsmitglieder vertritt den Verein gerichtlich sowie außergerichtlich und ist allein vertretungsberechtigt.
 
Auf Antrag des geschäftsführenden Vorstands kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung der Vorstand erweitert werden. Dies sind insbesondere…
 
der 2. Vorsitzende,
der Rundsendeleiter,
der Pressewart,
der Jugendwart,
Beisitzer (für spezielle Aufgaben).
 
Zum Vorstand gehört ggf. auch ein vom Verein ernannter Ehrenvorsitzender.
 
Die vorstehenden zu Ziffer 4 und 5 gehörenden Vorstandsmitglieder sind keine geschäftsführenden Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 des DGB.
 
Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere….
 
die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
die Führung der laufenden Geschäfte,
die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
die Beschlussfassung über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern,
die Vorbereitung und Durchführung von Vereinsaktivitäten wie z.B. Ausstellungen,
die Buchführung und Rechnungslegung,
die Erstellung eines Rechenschaftsberichtes für die ordentliche Mitgliederversammlung.
 
Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden für drei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
 
Über stattfindende Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu erstellen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, diese Protokolle auf Wunsch einzusehen.
 
§ 8. Die Mitgliederversammlung
 
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand einberu­fen und geleitet. Die Einberufung wird jedem Mitglied spätestens einen Monat vorher, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich bekannt gegeben. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Tagesord­nung einzureichen.
 
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 35% der Mitglieder einzuberufen.
 
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist….
 
Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts- und Kassenberichte. Entlastung des Vor­standes, Wahl der Vorstandsmitglieder.
Beschlussfassung über Anträge: alle Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden, sofern nicht kraft Gesetzes oder wenn durch diese Satzung keine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Dieses gilt für die Punkte der Tagesord­nung, die zuvor bekannt gegeben werden.
Minderjährige haben kein Stimmrecht.
Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Niederschrift aufgenommen und müssen von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
 
§ 9. Die Kassenprüfer 
 
Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer. Es sind zwei Kassenprüfer zu wählen, welche dem Vorstand nicht angehören dürfen.
 
Die Wahl erfolgt für jeweils drei Jahre. Nur einer der gewählten Kassenprüfer darf jeweils wieder gewählt werden.
 
Die Kassenprüfer sind jederzeit berechtigt, alle Kassenunterlagen zu prüfen und im Namen der Mit­gliederversammlung zu berichtigen.
 
Die durchgeführte Jahresprüfung ist mit ihrem Ergebnis schriftlich niederzulegen und auf der Jahres­hauptversammlung zu verlesen. Die Unterlagen können auf Wunsch von jedem Vereinsmitglied ein­gesehen werden.
 
§ 10. Satzungsänderungen
 
Satzungsänderungen können von den Mitgliedern oder dem Vorstand beantragt werden.
 
Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.
 
§ 11. Auflösung des Vereins
 
Die Auflösung des Vereins muss von mindestens der Hälfte aller Mitglieder schriftlich in Form eines Antrages gestellt werden.
 
Daraufhin ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der oben erwähnte An­trag ist der Einladung zur Versammlung beizufügen.
 
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung  mit 4/5 der stimm­berechtigten Mitglieder erfolgen.
 

§ 12. Verbindlichkeiten
 
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein nur bis zur Höhe des Vereinsvermögens.
 
§ 13. Vermögen bei Vereinsauflösung
 
Bei Auflösung des Vereins muss das Vermögen zur Förderung der Philatelie und Numismatik ver­wendet werden.
 
Es kann somit auch bei einem Zusammengehen mit anderen Vereinen in einen neu zu gründenden Verein, der sich der Philatelie und Numismatik verschrieben hat, eingebracht werden.
 
Wird keine geeignete Verwendungsmöglichkeit gefunden, ist das nach Berichtigung der Verbind­lichkeiten verbleibende Vereinsvermögen einer gemeinnützigen oder mildtätigen Organisation zu spenden.
 
§ 14. Inkrafttreten
 
Die Satzung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung und Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts in Kraft.
 
Dies gilt auch für beschlossene Satzungsänderungen.
 
 
 
Kamp-Lintfort den 18. Juni 2023