vereinsemblem_2002.jpg
Vereinssatzung
- gültig seit Eintrag des Vereins ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Rheinberg am 30. Juli 2007 -
Letzte Aktualisierung: 07.05.2018
vereinsemblem_2002.jpg
pfeil_weiss_rechts.gif   H O M E
pfeil_weiss_rechts.gif   Aktuelles
pfeil_weiss_rechts.gif   Über Uns
pfeil_weiss_rechts.gif   Internetnachrichten
pfeil_weiss_rechts.gif   Vereinszeitung
pfeil_weiss_rechts.gif   Pressespiegel
pfeil_weiss_rechts.gif   Vereinschronik
pfeil_weiss_rechts.gif  Vereinssatzung
   Name etc.
   Zweck etc.
   Mitgliedschaft
   Ende der Mitgliedschaft
   Rechte und Pflichten
   Organe
   Vorstand
   Versammlung
   Kassenprüfer
   Änderungen
   Auflösung
   Verbindlichkeiten
   Vermögen
   Inkrafttreten
pfeil_weiss_rechts.gif   Publikationen
pfeil_weiss_rechts.gif   Ausstellung 1998
pfeil_weiss_rechts.gif   Stadtjubiläum 2000
pfeil_weiss_rechts.gif   Ausstellung 2004
pfeil_weiss_rechts.gif   Ausstellung 2007
pfeil_weiss_rechts.gif   Stempelkunde Kamp-Lintfort
pfeil_weiss_rechts.gif   Briefmarken Kamp-Lintfort
pfeil_weiss_rechts.gif   Phila-Links
pfeil_weiss_rechts.gif   Numis-Links
pfeil_weiss_rechts.gif   Linkliste
pfeil_weiss_rechts.gif   Beitrittserklärung
pfeil_weiss_rechts.gif   Impressum / Datenschutz
pfeil_weiss_rechts.gif   Kontakt
Name etc. Zweck etc. Mitgliedschaft Ende der Mitgliedschaft Rechte und Pflichten der Mitglieder Organe Vorstand Versammlung Kassenprüfer Änderungen Auflösung Verbindlichkeiten Vermögen Inkrafttreten nach unten

- § 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr -

1. Der Verein führt den Namen "Briefmarken- und Münzsammlerverein Kamp-Lintfort von 1964 e.V." und ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Kamp-Lintfort.

3. Der Verein ist Mitglied im Verband der Philatelisten in Nordrhein-Westfalen e.V. (VdPh) und somit gleichzeitig im Bund Deutscher Philatelisten e.V. (BDPh).

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

zurück
- § 2. Zweck und Aufgabe des Vereins -

1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Interessen und dient der Förderung internationaler Gesinnung auf allen Gebieten der Philatelie und der Numismatik. Dabei ist der Verein selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2. Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und politisch und religiös neutral. Er sieht seinen Zweck in der Förderung eines Völker verbindenden Hobbys, der Philatelie und Numismatik, und erhebt den kulturellen und sozialen Anspruch, diese Hobbys einem möglichst großen Teil der Bevölkerung nahe zu bringen.

3. Diese Zielsetzung erreicht der Verein insbesondere durch...

a. den freiwilligen Zusammenschluß von interessierten Philatelisten und Numismatikern,
b. die Vertretung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Dritten,
c. die Durchführung von Zusammenkünften im philatelistischen und numismatischen Sinne,
d. die Durchführung von Großtauschtagen und Ausstellungen,
e. die Förderung des Vereinslebens durch gemeinsame Unternehmen,
f. die Förderung der Jugendarbeit.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

zurück
- § 3. Mitgliedschaft -

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins einverstanden erklärt.

2. Über die Annahme des schriftlichen Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand.

3. Besonders verdiente Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern gewählt werden.

zurück

1. Die Mitgliedschaft endet:

a. durch Tod,
b. durch Kündigung des Mitgliedes durch eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres.
c. durch Ausschluss seitens des Vorstandes bei großen Verstößen gegen die Belange des Vereins.
d. aus sonstigen wichtigen Gründen im Sinne des BGB.
e. bei fortgesetztem Beitragsrückstand (die Beiträge müssen bis spätestens drei Monate nach Jahresende entrichtet werden).

2. Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rückäußerung zu geben. Dem Mitglied steht es zu, gegen den Ausschluß seitens des Vorstandes, an einem von der Mitgliederversammlung gewählten Schiedsgericht Berufung einzulegen. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

3. Bei schuldhaftem Beitragsrückstand stellt der Verein seine Leistungen an das Mitglied ein.

zurück
- § 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder -

1. Rechte: Teilnahme an allen Ausstellungen und Veranstaltungen des Vereins, Benutzung aller vom Verein für die Mitglieder geschaffenen Einrichtungen.

2. Pflichten: Jedes Mitglied ist zur Entrichtung des von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Monatsbeitrages und etwaiger besonderer Umlagen verpflichtet. Ferner ist jedes Mitglied verpflichtet, den Verein mit Rat und Tat nach Kräften zu unterstützen. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Die anteiligen Beiträge für die Verbände übernimmt der Verein.

3. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen, sowie auf das ganze oder auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.

zurück
- § 6. Organe des Vereins -

1. Die Organe des Vereins sind ...

a. der Vorstand,
b. die Mitgliederversammlung.

2. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

zurück
- § 7. Der Vorstand -

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 des BGB besteht aus:

a. dem 1. Vorsitzenden,
b. dem Geschäftsführer.

3. Jedes dieser Vorstandsmitglieder vertritt den Verein gerichtlich sowie außergerichtlich und ist allein vertretungsberechtigt.

4. Auf Antrag des geschäftsführenden Vorstands kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung der Vorstand erweitert werden. Dies sind insbesondere ...

a. der 2. Vorsitzende,
b. der Schatzmeister,
c. der Rundsendeleiter,
d. der Pressewart,
e. der Jugendwart,
f. Beisitzer (für spezielle Aufgaben).

5. Zum Vorstand gehört ggf. auch ein vom Verein ernannter Ehrenvorsitzender.

6. Die vorstehenden zu Ziffer 4 und 5 gehörenden Vorstandsmitglieder sind keine geschäftsführenden Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 des DGB.

7. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere ...

a. die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
b. die Führung der laufenden Geschäfte,
c. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
d. die Beschlussfassung über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern,
e. die Vorbereitung und Durchführung von Vereinsaktivitäten wie z.B. Ausstellungen,
f. die Buchführung und Rechnungslegung,
g. die Erstellung eines Rechenschaftsberichtes für die ordentliche Mitgliederversammlung.

8. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden für drei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

9. Über stattfindende Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu erstellen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, diese Protokolle auf Wunsch einzusehen.

zurück
- § 8. Die Mitgliederversammlung -

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Die Einberufung wird jedem Mitglied spätestens einen Monat vorher, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich bekannt gegeben. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Tagesordnung einzureichen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens sieben Mitgliedern einzuberufen.

3. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist ...

a. Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts- und Kassenberichte. Entlastung des Vorstandes, Wahl der Vorstandsmitglieder.
b. Beschlussfassung über Anträge: alle Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden, sofern nicht Kraft Gesetzes oder wenn durch diese Satzung keine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Dieses gilt für die Punkte der Tagesordnung, die zuvor bekannt gegeben werden.
c. Minderjährige haben kein Stimmrecht.
d. Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Niederschrift aufgenommen und müssen von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

zurück
- § 9. Die Kassenprüfer -

1. Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer. Es sind zwei Kassenprüfer zu wählen, welche dem Vorstand nicht angehören dürfen.

2. Die Wahl erfolgt für jeweils drei Jahre. Nur einer der gewählten Kassenprüfer darf jeweils wieder gewählt werden.

3. Die Kassenprüfer sind jederzeit berechtigt, alle Kassenunterlagen zu prüfen und im Namen der Mitgliederversammlung zu berichtigen.

4. Die durchgeführte Jahresprüfung ist mit ihrem Ergebnis schriftlich niederzulegen und auf der Jahreshauptversammlung zu verlesen. Die Unterlagen können auf Wunsch von jedem Vereinsmitglied eingesehen werden.

zurück

1. Satzungsänderungen können von den Mitgliedern oder dem Vorstand beantragt werden.

2. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.

zurück
- § 11. Auflösung des Vereins -

1. Die Auflösung des Vereins muß von mindestens der Hälfte aller Mitglieder schriftlich in Form eines Antrages gestellt werden.

2. Daraufhin ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der oben erwähnte Antrag ist der Einladung zur Versammlung beizufügen.

3. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

zurück

1. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein nur bis zur Höhe des Vereinsvermögens.

zurück
- § 13. Vermögen bei Vereinsauflösung -

1. Bei Auflösung des Vereins muß das Vermögen zur Förderung der Philatelie und Numismatik verwendet werden.

2. Es kann somit auch bei einem Zusammengehen mit anderen Vereinen in einen neu zu gründenden Verein, der sich der Philatelie und Numismatik verschrieben hat, eingebracht werden.

3. Wird keine geeignete Verwendungsmöglichkeit gefunden, ist das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen einer gemeinnützigen oder mildtätigen Organisation zu spenden.

zurück
- § 14. Inkraftreten -

1. Die Satzung tritt nach Beschluß der Mitgliederversammlung und Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts in Kraft.

2. Dies gilt auch für beschlossene Satzungsänderungen.

Kamp-Lintfort, den 18. März 2007

nach oben